Am 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die seit fast zwei Jahrzehnten geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für die meisten Hersteller ändert sich im Tagesgeschäft vor allem ein Punkt: wie sie Betriebsanleitungen bereitstellen dürfen.
Die Verordnung zwingt niemanden ins Digitale — Papier oder eine hybride Lösung bleiben zulässig. Aber sie öffnet erstmals ausdrücklich die Tür zur rein digitalen Bereitstellung. Wer diese Tür nutzt, sollte die Bedingungen kennen, die daran geknüpft sind — denn eine davon wirkt zehn Jahre nach.
Was Artikel 10 Abs. 7 konkret verlangt
Wer sich entscheidet, die Betriebsanleitung digital bereitzustellen, muss fünf Anforderungen erfüllen:
- 01 Zugang kennzeichnen. Auf der Maschine, ihrer Verpackung oder einem Begleitdokument muss stehen, wie die digitale Anleitung erreichbar ist — in der Praxis ein QR-Code plus eine ausgeschriebene URL im Klartext.
- 02 Druckbar, herunterladbar, speicherbar. Das Format muss es dem Nutzer erlauben, die Anleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem Gerät zu speichern — damit sie auch bei Maschinen-, Netz- oder Stromausfall verfügbar bleibt.
- 03 Mindestens 10 Jahre online. Die Anleitung muss über die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online abrufbar sein.
- 04 Papier auf Wunsch, kostenlos, in einem Monat. Verlangt ein Käufer beim Kauf eine Papierfassung, muss diese innerhalb von 30 Tagen kostenlos geliefert werden.
- 05 Sicherheitsinformationen für Laien immer auf Papier. Bei Maschinen, die vernünftigerweise auch von Nichtfachleuten benutzt werden, müssen wesentliche Sicherheitsinformationen weiterhin gedruckt beiliegen.
Der Punkt, der oft übersehen wird
Die ersten beiden Bedingungen sind schnell erfüllt — einen QR-Code erzeugen und ein PDF verlinken kann jeder. Die eigentliche Hürde steckt in Punkt 3.
„Mindestens zehn Jahre online abrufbar" klingt harmlos, bedeutet aber: Der Link, den Sie heute auf eine Maschine drucken, muss im Jahr 2037 noch funktionieren. Kein Serverumzug, der ihn bricht. Kein Mitarbeiter, der die Datei beim Website-Relaunch versehentlich löscht. Kein abgelaufenes Hosting-Paket.
Ein toter Link zwei Jahre nach Auslieferung ist künftig kein Servicefall mehr, sondern ein Compliance-Verstoß.
Genau hier verschiebt die Verordnung das Thema aus der Marketing- oder IT-Abteilung in die Verantwortung dessen, der für Konformität geradesteht.
Dazu kommt die Versionsfrage: Ändert sich eine Maschine, muss die passende Anleitungsversion der jeweiligen Maschine zugeordnet bleiben — auch nach Jahren, auch wenn längst eine neuere Generation im Feld steht. Wer Anleitungen bisher schlicht als PDF per Mail verschickt hat, hat dafür keine saubere Struktur.
Was viele nicht wissen: Sie dürfen schon heute umstellen
Sie müssen nicht bis 2027 warten. Der aktualisierte EU-Leitfaden zur noch geltenden Maschinenrichtlinie (Ausgabe 2.3, April 2024) behandelt die Einhaltung der Bedingungen aus Artikel 10 Abs. 7 als einen gangbaren Weg, Betriebsanleitungen schon unter der aktuellen Richtlinie digital bereitzustellen. Es handelt sich um eine orientierende Auslegung, nicht um eine vorgezogene Pflicht — wer früh umstellt, verteilt den Aufwand und geht ohne Zeitdruck in den Stichtag.
Neu aus Deutschland: die Sprachregelung
Das deutsche Maschinenverordnungs-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung: Die Sprachregelung in § 2 — wonach die Betriebsanleitung und die zugehörigen Informationen für in Deutschland in Verkehr gebrachte Maschinen in deutscher Sprache abzufassen sind — gilt erst ab dem 20. Januar 2027, parallel zur Anwendung der Verordnung selbst. Auch der Zugangshinweis nach Artikel 10 Abs. 7 fällt dann unter diese Sprachregelung.
Ein Detail, das in der allgemeinen Diskussion um „digital vs. Papier" leicht untergeht — und das für Hersteller relevant ist, die Maschinen in mehrere EU-Märkte liefern.
Was jetzt sinnvoll ist
Es braucht kein Großprojekt. Drei Fragen genügen für den Anfang:
- Wie liefern wir Anleitungen heute aus — gedruckt, per Mail, als Download? Und erfüllt das die fünf Punkte oben, falls wir auf digital umstellen wollen?
- Wer bei uns garantiert, dass ein Link auch in zehn Jahren noch lebt — und wie?
- Haben wir eine Struktur, die Maschinenversion und Anleitungsversion dauerhaft verknüpft?
Wer diese drei Fragen ehrlich beantwortet, weiß schnell, ob bis Januar 2027 noch etwas zu tun ist — und wie viel.
Die häufigste Lösung — „wir laden das PDF einfach auf unsere Website" — erfüllt die Anforderungen teilweise, aber nicht vollständig. Eine lose Seite auf dem eigenen Server bietet keine Garantie gegen Versionschaos, Website-Relaunches oder Betreiberwechsel. Und sie gibt keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage: Welche Anleitungsversion war für diese spezifische Maschine zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung gültig?
Das ist keine Kritik an der eigenen Website als Kanal — sondern ein Hinweis darauf, dass der Prozess dahinter so strukturiert sein muss, dass er zehn Jahre lang funktioniert.
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Dieser Beitrag ist eine praxisorientierte Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob und wie die digitale Bereitstellung im Einzelfall zulässig ist, hängt unter anderem von Maschinentyp, Nutzergruppe, Sicherheitsinformationen und Sprache ab und bleibt in der Verantwortung des Herstellers und seiner rechtlichen oder technischen Beratung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie des MaschinenDG.
Geschrieben von Gabriel Neves, Ingenieur in Reutlingen. Ich beschäftige mich mit der strukturierten digitalen Bereitstellung von Betriebsanleitungen nach Artikel 10 Abs. 7 — Zugang, Version, Kontinuität. Fragen und Austausch: gabriel.neves@digitalanleitung.de