Am 20. Januar 2027 löst die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die seit fast zwei Jahrzehnten geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für die meisten Hersteller ändert sich im Tagesgeschäft vor allem ein Punkt: wie sie Betriebsanleitungen bereitstellen dürfen.

Die Verordnung zwingt niemanden ins Digitale — Papier oder eine hybride Lösung bleiben zulässig. Aber sie öffnet erstmals ausdrücklich die Tür zur rein digitalen Bereitstellung. Wer diese Tür nutzt, sollte die Bedingungen kennen, die daran geknüpft sind — denn eine davon wirkt zehn Jahre nach.

Was Artikel 10 Abs. 7 konkret verlangt

Wer sich entscheidet, die Betriebsanleitung digital bereitzustellen, muss fünf Anforderungen erfüllen:

01 02 03 04 Betriebsanleitung hochladen QR-Code & URL generieren An der Maschine anbringen 10 Jahre abrufbar & konform Art. 10 Abs. 7 EU-MVO 2023/1230 · digitalanleitung.de

Der Punkt, der oft übersehen wird

Die ersten beiden Bedingungen sind schnell erfüllt — einen QR-Code erzeugen und ein PDF verlinken kann jeder. Die eigentliche Hürde steckt in Punkt 3.

„Mindestens zehn Jahre online abrufbar" klingt harmlos, bedeutet aber: Der Link, den Sie heute auf eine Maschine drucken, muss im Jahr 2037 noch funktionieren. Kein Serverumzug, der ihn bricht. Kein Mitarbeiter, der die Datei beim Website-Relaunch versehentlich löscht. Kein abgelaufenes Hosting-Paket.

Ein toter Link zwei Jahre nach Auslieferung ist künftig kein Servicefall mehr, sondern ein Compliance-Verstoß.

Genau hier verschiebt die Verordnung das Thema aus der Marketing- oder IT-Abteilung in die Verantwortung dessen, der für Konformität geradesteht.

Dazu kommt die Versionsfrage: Ändert sich eine Maschine, muss die passende Anleitungsversion der jeweiligen Maschine zugeordnet bleiben — auch nach Jahren, auch wenn längst eine neuere Generation im Feld steht. Wer Anleitungen bisher schlicht als PDF per Mail verschickt hat, hat dafür keine saubere Struktur.

Was viele nicht wissen: Sie dürfen schon heute umstellen

Sie müssen nicht bis 2027 warten. Der aktualisierte EU-Leitfaden zur noch geltenden Maschinenrichtlinie (Ausgabe 2.3, April 2024) behandelt die Einhaltung der Bedingungen aus Artikel 10 Abs. 7 als einen gangbaren Weg, Betriebsanleitungen schon unter der aktuellen Richtlinie digital bereitzustellen. Es handelt sich um eine orientierende Auslegung, nicht um eine vorgezogene Pflicht — wer früh umstellt, verteilt den Aufwand und geht ohne Zeitdruck in den Stichtag.

Neu aus Deutschland: die Sprachregelung

Das deutsche Maschinenverordnungs-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung: Die Sprachregelung in § 2 — wonach die Betriebsanleitung und die zugehörigen Informationen für in Deutschland in Verkehr gebrachte Maschinen in deutscher Sprache abzufassen sind — gilt erst ab dem 20. Januar 2027, parallel zur Anwendung der Verordnung selbst. Auch der Zugangshinweis nach Artikel 10 Abs. 7 fällt dann unter diese Sprachregelung.

Ein Detail, das in der allgemeinen Diskussion um „digital vs. Papier" leicht untergeht — und das für Hersteller relevant ist, die Maschinen in mehrere EU-Märkte liefern.

Was jetzt sinnvoll ist

Es braucht kein Großprojekt. Drei Fragen genügen für den Anfang:

Wer diese drei Fragen ehrlich beantwortet, weiß schnell, ob bis Januar 2027 noch etwas zu tun ist — und wie viel.

Hinweis zur praktischen Umsetzung

Die häufigste Lösung — „wir laden das PDF einfach auf unsere Website" — erfüllt die Anforderungen teilweise, aber nicht vollständig. Eine lose Seite auf dem eigenen Server bietet keine Garantie gegen Versionschaos, Website-Relaunches oder Betreiberwechsel. Und sie gibt keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage: Welche Anleitungsversion war für diese spezifische Maschine zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung gültig?

Das ist keine Kritik an der eigenen Website als Kanal — sondern ein Hinweis darauf, dass der Prozess dahinter so strukturiert sein muss, dass er zehn Jahre lang funktioniert.

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Dieser Beitrag ist eine praxisorientierte Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob und wie die digitale Bereitstellung im Einzelfall zulässig ist, hängt unter anderem von Maschinentyp, Nutzergruppe, Sicherheitsinformationen und Sprache ab und bleibt in der Verantwortung des Herstellers und seiner rechtlichen oder technischen Beratung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie des MaschinenDG.

Geschrieben von Gabriel Neves, Ingenieur in Reutlingen. Ich beschäftige mich mit der strukturierten digitalen Bereitstellung von Betriebsanleitungen nach Artikel 10 Abs. 7 — Zugang, Version, Kontinuität. Fragen und Austausch: gabriel.neves@digitalanleitung.de